Satzung
Der Internationale Tennis Club von Deutschland e.V. – gegründet 1966/67 –
Präambel
Von sportlichem Idealismus und dem Geiste der Völkerverständigung getragen, haben es sich Tennis-Nationen in aller Welt zur Aufgabe gesetzt, durch die Gründung eines Internationalen Tennis Clubs ihres Landes nicht nur die sportkameradschaftliche Verbindung ihrer aktiven und ehemaligen Tennis-Repräsentativen untereinander aufrechtzuerhalten, sondern vor allem auch deren Kontakte zu ihren ausländischen Partnern weiterhin zu pflegen und zu fördern. In Deutschland gebührt das Verdienst, diesen Idealen von jeher mit allen Kräften nachgeeifert und ihnen Dank einer einzigartigen Persönlichkeit als Mensch und Sportler überall leuchtenden Ausdruck verliehen zu haben, für immer seinem großen Tennismeister: Gottfried Freiherr von Cramm (geb. 7. Juli 1909 in Wispenstein-Han., tödlich verunglückt 9. November 1976 in Ägypten).
So ist auch der von ihm und seinen Freunden Dr. H. Kleinschroth, R. Stephanus, F Kuhlmann, Dr. H. Tuebben, W. A. Hofer, F. Feldbausch Mitte der 60er Jahre gegründete Internationale Tennis Club von Deutschland, den er als dessen erster Präsident bis zu seinem tragischen Ableben geführt und zum geachteten Repräsentanten seines Landes entwickelt hat, in Sonderheit sein Werk. Mit ihm hat er in gleicher Weise, wie er im Sport neben seinen überragenden Leistungen schon immer der beste Botschafter seines Landes gewesen ist, Deutschland auch wieder einen festen Platz unter den Tennis-Nationen der Welt geschaffen.
Die Satzung des Clubs soll dies in ehrendem Andenken an Gottfried Freiherr von Cramm für alle Zeiten festhalten.
§ 1 Name und Sitz
Der Club trägt den Namen „Der Internationale Tennis Club von Deutschland e.V.“ und hat
seinen Sitz in Hamburg.
Der Club ist dem Deutschen Tennis Bund e.V. als assoziiertes Mitglied angeschlossen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist,
a) durch gesellschaftliche und sportliche Veranstaltungen die Verbundenheit unter den Spielern
zu fördern, die im internationalen Tennis aktiv tätig sind oder waren;
b) die Wahrung und Förderung von Tradition, Sportsmanship und Fairplay im nationalen und
internationalen Tennis;
c) internationale Tennisspieler und Mitglieder anderer Internationaler Tennis Clubs, die nach
Deutschland kommen, zu unterstützen, insbesondere durch die Vermittlung von Spielmöglich-
keiten;
d) die Förderung talentierter Jugendlicher sowie benachteiligter Kinder, insbesondere durch die
Durchführung von Turnieren und Tenniscamps.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Club besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern,
e) auswärtigen Mitgliedern,
f) Junior-Mitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer für sein Land an einem internationalen Wettkampf
teilgenommen hat.
3. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich um den Tennissport verdient gemacht
hat. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann befristet werden. Über die Aufnahme außer-
ordentlicher Mitglieder und eine Befristung der jeweiligen außerordentlichen Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand.
4. Ehrenmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes werden, wer den Tennissport in ganz
besonderem Maße gefördert hat.5. Auswärtiges Mitglied kann werden, wer als Mitglied einer ausländischen Tennismannschaft an
Wettkämpfen in Deutschland teilgenommen hat. Voraussetzung ist, dass er Mitglied des
Internationalen Tennis Clubs seines eigenen Landes ist, sofern in diesem Land ein Internationaler
Tennis Club besteht.
6. Neue Mitgliedschaften werden auf Antrag eines empfehlenden Mitgliedes, nach Zustimmung
durch den Vorstand und einer Beitrittserklärung des Betroffenen erworben.
7. Junior-Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes werden, wer zum Zeitpunkt des
Beschlusses sein 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen gemäß
§ 3 Ziffer 2 erfüllt.
8. Der Club hat zudem fördernde Mitglieder. Die fördernde Mitgliedschaft kann befristet
werden. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder, eine Befristung der jeweiligen fördernden
Mitgliedschaft und die Höhe der Beiträge fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Junior-
Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 27. Lebensjahres, ohne dass ein
Anspruch auf ordentliche Mitgliedschaft besteht.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird wirksam mit Ende
des Jahres, in dem die Austrittserklärung bei dem Vorstand eingegangen ist.
3. Sollte das Verhalten eines Mitgliedes entweder nach Meinung des Vorstandes oder von
beliebigen 12 Mitgliedern des Clubs, die dieses dem Vorstand bezeugen müssen, als schädlich
für die Interessen des Clubs oder als unvereinbar mit seinen Zielen – wie unter § 2 definiert –
angesehen werden, so soll der Vorstand berechtigt sein, diesem Mitglied nach Ermittlung
schriftlich den Austritt zu empfehlen. Falls dieses Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen dieser
Empfehlung nachkommen sollte, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einzuberufen, und falls diese Versammlung in geheimer Wahl mit einer 2/3-
Mehrheit der anwesenden und wählenden Mitglieder dem Ausschluss dieses Mitgliedes
zustimmt, so soll der Name des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, und das
Mitglied soll aller gezahlter Beiträge sowie aller Mitgliederrechte verlustig gehen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. In dem
zweiten Mahnschreiben ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Die Streichung ist
dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
1. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.2. Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, außerordentliche und auswärtige Mitglieder sowie
Junior-Mitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Organe
1. Organe des Clubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Der Club kann Ehrenpräsidenten haben, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zu ernennen sind.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten,
b) den zwei Vizepräsidenten,
c) dem Sekretär als geschäftsführendes Vorstandsmitglied,
d) dem Schatzmeister
e) dem Kapitän Herren,
f) dem Kapitän Damen,
g) höchstens fünf Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Sekretär
und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
a) den Präsidenten gemeinsam mit einem der beiden Vizepräsidenten oder dem Sekretär oder
dem Schatzmeister oder
b) die beiden Vizepräsidenten, den Sekretär und den Schatzmeister in der Weise, dass jeweils
drei der vier vorgenannten Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsbefugt sind.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied
für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Für Vorstandssitzungen gilt § 8 Ziffer 3 entsprechend.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens in jedem dritten Kalenderjahr statt.
Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder gemäß § 3 Ziffer 1 lit. a) bis d) sowie
Ehrenpräsidenten. Die Mitglieder-versammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher in Textform einzuberufen. Eine Einberufung gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Club in Textform
bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Fax, Mail) gerichtet ist.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren, wobei der
Vorstand jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt. Sie
beschließt die Höhe der Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.3. Mitgliederversammlungen sind in der Regel Präsenzversammlungen. Der Vorstand kann
jedoch bei der Einberufung der Mitgliederversammlung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne
Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der
Mitgliederversammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride
Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung kann auch als rein virtuelle Mitglieder-
versammlung ohne physischen Versammlungsort stattfinden. Soweit Mitgliederversammlungen
in hybrider oder virtueller Form stattfinden, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu
informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und
Stimmrecht, ausüben können.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder ist von dem Vorstand unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 10 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und
vom Sekretär oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu
unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die den stimmberechtigten Mitgliedern zu
übermitteln ist.
§ 11 Abstimmung
1. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag.
2. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes finden die Abstimmungen des Vorstandes in
geheimer Form statt.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
4. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes finden die Abstimmungen der
Mitgliederversammlung in geheimer Form statt.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt en bloc. Soweit ein stimmberechtigtes Mitglied
widerspricht, wird einzeln gewählt.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Clubs kann nur in besonders zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Viertel der Anwesenden beschlossen werden.2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Art der Liquidation und die Verwendung des
verbleibenden Vermögens und wählt die Liquidatoren.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
2. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.06.1966 errichtet und zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 19.08.2023 geändert.