Satzung

Der Internationale Tennis Club von Deutschland e.V. – gegründet 1966/67 –

Präambel

Von sportlichem Idealismus und dem Geiste der Völkerverständigung getragen, haben es sich Tennis-Nationen in aller Welt zur Aufgabe gesetzt, durch die Gründung eines Internationalen Tennis Clubs ihres Landes nicht nur die sportkameradschaftliche Verbindung ihrer aktiven und ehemaligen Tennis-Repräsentativen untereinander aufrechtzuerhalten, sondern vor allem auch deren Kontakte zu ihren ausländischen Partnern weiterhin zu pflegen und zu fördern. In Deutschland gebührt das Verdienst, diesen Idealen von jeher mit allen Kräften nachgeeifert und ihnen Dank einer einzigartigen Persönlichkeit als Mensch und Sportler überall leuchtenden Ausdruck verliehen zu haben, für immer seinem großen Tennismeister: Gottfried Freiherr von Cramm (geb. 7. Juli 1909 in Wispenstein-Han., tödlich verunglückt 9. November 1976 in Ägypten).

So ist auch der von ihm und seinen Freunden Dr. H. Kleinschroth, R. Stephanus, F Kuhlmann, Dr. H. Tuebben, W. A. Hofer, F. Feldbausch Mitte der 60er Jahre gegründete Internationale Tennis Club von Deutschland, den er als dessen erster Präsident bis zu seinem tragischen Ableben geführt und zum geachteten Repräsentanten seines Landes entwickelt hat, in Sonderheit sein Werk. Mit ihm hat er in gleicher Weise, wie er im Sport neben seinen überragenden Leistungen schon immer der beste Botschafter seines Landes gewesen ist, Deutschland auch wieder einen festen Platz unter den Tennis-Nationen der Welt geschaffen.
Die Satzung des Clubs soll dies in ehrendem Andenken an Gottfried Freiherr von Cramm für alle Zeiten festhalten.

§ 1 Name und Sitz

Der Club trägt den Namen „Der Internationale Tennis Club von Deutschland e.V.“ und hat seinen Sitz in Hamburg.
Die Gründung erfolgt im Einvernehmen mit dem Deutschen Tennis Bund e.V.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist,

a)    durch gesellschaftliche und sportliche Veranstaltungen die Verbundenheit unter den Spielern zu fördern, die im internationalen Tennis aktiv tätig sind oder waren;

b)    den sportlichen Geist und die Verständigung zwischen den Spielern aller Nationen zu entwickeln, zu fördern und aufrechtzuerhalten;

c)    internationale Tennisspieler und Mitglieder anderer Internationaler Clubs, die nach Deutschland kommen, zu betreuen;

d)    die Clubmitglieder über Vereine und Spielmöglichkeiten in anderen Ländern zu unterrichten.

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Der Club besteht aus

a)    ordentlichen Mitgliedern,

b)    außerordentlichen Mitgliedern,

c)    fördernden Mitgliedern,

d)    Ehrenmitgliedern,

e)    auswärtigen Mitgliedern,

f)    Junior-Mitgliedern.

2.    Ordentliches Mitglied kann werden, wer für sein Land an einem internationalen Wettkampf teilgenommen hat.

3.    Außerordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes werden, wer sich um den Tennissport verdient gemacht hat.

4.    Ehrenmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes werden, wer den Tennissport in ganz besonderem Maße gefördert hat.

5.    Auswärtiges Mitglied kann werden, wer als Mitglied einer ausländischen Tennis-mannschaft an Wettkämpfen in Deutschland teilgenommen hat. Voraussetzung ist, dass er Mitglied des Internationalen Tennisclubs seines eigenen Landes ist, sofern in diesem Land ein Internationaler Tennisclub besteht.

6.    Neue Mitgliedschaften werden auf Antrag eines empfehlenden Mitgliedes, nach Zustimmung durch den Vorstand und einer Beitrittserklärung des Betroffenen erworben.

7.    Junior-Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes werden, wer zum Zeitpunkt des Beschlusses sein 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen gemäß § 3 Ziffer 2. erfüllt.

8.    Der Club hat zudem fördernde Mitglieder. Die fördernde Mitgliedschaft kann befristet werden. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder, eine Befristung der jeweiligen fördernden Mitgliedschaft und die Höhe der Beiträge fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Junior-Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 27. Lebensjahres, ohne dass ein Anspruch auf ordentliche Mitgliedschaft besteht.

2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird wirksam mit Ende des Jahres, in dem die Austrittserklärung bei dem Vorstand eingegangen ist.

3.    Sollte das Verhalten eines Mitgliedes entweder nach Meinung des Vorstandes oder von beliebigen 12 Mitgliedern des Clubs, die dieses dem Vorstand bezeugen müssen, als schädlich für die Interessen des Clubs oder als unvereinbar mit seinen Zielen – wie unter § 2 definiert – angesehen werden, so soll der Vorstand berechtigt sein, diesem Mitglied nach Ermittlung schriftlich den Austritt zu empfehlen. Falls dieses Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen dieser Empfehlung nachkommen sollte, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, und falls diese Versammlung in geheimer Wahl mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden und wählenden Mitglieder dem Ausschluss dieses Mitgliedes zustimmt, so soll der Name des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, und das Mitglied soll aller gezahlter Beiträge sowie aller Mitgliederrechte verlustig gehen.

4.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahres-beiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. In dem zweiten Mahnschreiben ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5 Beiträge

1.    Über die Höhe der Beträge entscheidet die Jahresversammlung der Mitglieder.

2.    Ehrenmitglieder, außerordentliche und auswärtige Mitglieder sowie Junior-Mitglie-der sind beitragsfrei.

§ 6 Organe

1.    Organe des Clubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2.    Der Club hat einen Ehrenpräsidenten, der durch die Mitgliederversammlung – erstmals durch die Gründerversammlung – zu wählen ist.

§ 7 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus

a)    dem Präsidenten,

b)    den zwei Vizepräsidenten,

c)    dem Sekretär als geschäftsführendes Vorstandsmitglied,

d)    dem Schatzmeister,

e)    dem Kapitän,

f)    den höchstens fünf Beisitzern.

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Sekretär gemeinsam. Ist der Präsident verhindert, so tritt an seine Stelle einer der beiden Vizepräsidenten. Ist der Sekretär verhindert, so tritt an seine Stelle der Schatzmeister.

3.    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues Vorstands-mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung findet mindestens in jedem dritten Kalenderjahr statt. Stimmberechtigt sind alle unter § 3 Ziffer 1. a) bis d) gelisteten Mitglieder sowie der Ehrenpräsident. Sie ist von dem Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung spä-testens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen.

2.    Die Mitgliederversammlung wählt den Ehrenpräsidenten. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren, wobei der Vorstand jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt. Sie beschließt die Höhe der Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

3.    Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können auch in schriftlicher Form mitstimmen, wenn die Fragen, über die abzustimmen ist, in vollem Wortlaut den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden sind und die Mitgliederversammlung der schriftlichen Abstimmung nicht widerspricht.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder ist von dem Vorstand unverzüglich eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 10 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und vom Sekretär oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, von der den stimmberechtigten Mitgliedern eine Abschrift zu übersenden ist.

§ 11 Abstimmung

1.    Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

2.    Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes finden die Abstimmungen des Vorstandes in geheimer Form statt.

3.    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

4.    Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes finden die Abstimmungen der Mitgliederversammlung in geheimer Form statt.

§ 12 Auflösung

1.    Die Auflösung des Clubs kann nur in besonders zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschlossen werden.

2.    Die Mitgliederversammlung beschließt über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens und wählt die Liquidatoren.

Die ursprüngliche Satzung des Vereins ist am 12. Juni 1966 errichtet und am 9. Februar 1968 in das Vereinsregister des Amtsgericht Hamburg – Az. VR 7147 – eingetragen worden. Diese aktuelle Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.8.2007 beschlossen